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IBI aktuell

Das Kantonale Energiegesetz (KEnG) wurde revidiert und ist seit 1. Januar 2023 in Kraft. Gemäss dem KEnG gelten für Kundinnen und Kunden, welchen ein Ersatz ihrer Erdgasheizung bevorsteht, neue Bestimmungen. Festgelegt sind diese in der Kantonalen Energieverordnung (KEnV):

Kantonale Energieverordnung, Artikel 20a, Ersatz von Wärmeerzeugern

Beim Ersatz eines Wärmeerzeugers zur Gebäudebeheizung nach Artikel 40a Absatz 3 KEnG sind alle Gebäude, die zum Wohnen, als Verwaltung, als Schule, zum Verkauf oder als Restaurant nach der SIA-Norm 380/1 «Heizwärmebedarf», Ausgabe 2016, genutzt werden, betroffen.

Als Ersatz eines Wärmeerzeugers gilt, wenn entweder der Kessel, der Brenner, der Kamin, der Öltank oder die gesamte Heizanlage ersetzt wird. Ein solcher Ersatz ist meldepflichtig.

Die Anforderungen nach Artikel 40a Absatz 2 KEnG werden erfüllt

a) durch die fachgerechte Umsetzung einer Standardlösung nach Anhang 4,

Beispiele:

  • Einsatz thermischer Sonnenkollektoren zur Aufbereitung des Warmwassers

  • Wärmekraftkopplung - Produktion von Strom mit Erdgas

  • Einsatz einer Warmwasserwärmepumpe mit Photovoltaikanlage

  • Installation einer Wärmepumpe, welche mit Erdgas angetrieben wird


b) durch den Nachweis, dass mindestens die Gesamtenergieeffizienzklasse D nach dem Gebäudeenergieausweis der Kantone (GEAK) erreicht wird oder ein gültiges Minergie-Zertifikat vorliegt,

c) wenn gegenüber dem Standardprodukt des Gasversorgers zusätzlich mindestens 50 Prozent erneuerbares Gas aus der Schweiz mit Herkunftsnachweis bezogen wird.

Beispiel:

  • IBI-Standardprodukt «Bio25» plus zusätzlich 50 % Biogas = Anteil Biogas 75 %