ZEV Privat
Die Bildung eines ZEV (Zusammenschluss zum Eigenverbrauch) ermöglicht es Ihnen, den auf dem Dach erzeugten Solarstrom innerhalb der Gemeinschaft selbst zu verbrauchen und gerecht an die Wohn-parteien zu verteilen. Überschüssiger Solarstrom kann in das Netz der IBI eingespeist werden und bei zu geringer Produktion kann Strom aus dem Netz bezogen werden.
Das müssen Sie bei der Bildung eines ZEV beachten
Es entsteht eine vertragliche Bindung zwischen dem ZEV und der IBI; Ansprechperson ist die ZEV-Vertretung.
Die Gründung eines ZEV erfordert die schriftliche Zustimmung aller Teilnehmenden
Der ZEV installiert eine eigene, private Messinfrastruktur. Der Rückbau bestehender Infrastruktur ist Sache des ZEV.
Die ZEV-Vertretung legt jährlich den Tarif für den Solarstrom gemäss den gesetzlichen Vorgaben fest.
Die verbrauchsgerechte Abrechnung und das Inkasso ist Sache der ZEV-Vertretung.
Die Einhaltung aller rechtlichen Vorgaben ist Sache des ZEV.
Vorteile für den Eigentümer (Produzent)
Steigende Rentabilität und schnellere Amortisationszeit der PV-Anlage.
Attraktivitätssteigerung der Liegenschaft für Stockwerkeigentümer, bestehende und potenzielle Mieter*innen.
Günstigere Strompreise als beim Energieversorgungsunternehmen.
Die Gründung eines ZEV muss vom Eigentümer der Liegenschaft oder von den Stockwerkeigentümern selbst initiiert und umgesetzt werden. Die rechtlichen Grundlagen und Vorgaben zur Erstellung eines ZEV finden Sie im «Leitfaden Eigenverbrauch» von EnergieSchweiz, Bundesamt für Energie BFE, www.energieschweiz.ch.
Hausanschlusskasten HAK
Gebäude- / Rücklieferungszähler der IBI
Produktionszähler der IBI (Pflicht bei Anlagen >30 kVA AC Nennleistung)
Eingespeiste Überschussmenge Solarstrom
Netzbezug, wenn PV-Anlage kein Strom produziert
ZEV-Vertretung
Private Messinfrastruktur des ZEV
ZEV-Teilnehmend
IBI-Rechnung an den ZEV für die aus dem Netz bezogene Energie (rot) zum Tarif des IBI-Standardstromprodukts
IBI-Gutschrift für die ins Netz zurückgespeiste Überschussenergie aus der PV-Anlage (gelb) zum jeweils gültigen Rückliefertarif.
Die verursachergerechte Verrechnung der aus dem Netz bezogenen und der von der PV-Anlage produzierten Energie an die ZEV-Teilnehmenden ist Sache der ZEV-Vertretung, ebenso das Inkasso.