Menu

IBI aktuell

Selbst produzierten Sonnenstrom können Sie gemeinsam mit Ihren Nachbarn nutzen und/oder ins Verteilnetz der IBI zurückspeisen. Je höher der Eigenverbrauch ist, desto rentabler ist die Solaranlage. Erfahren Sie hier alles Wichtige über die möglichen Eigenverbrauchslösungen und wie Sie diese bei der IBI anmelden, anpassen oder auflösen. 


In unserem Versorgungsgebiet liefern wir übrigens nicht nur Strom, wir sind auch erfahrene Partnerin bei Ihrem Zusammenschluss. Auf Wunsch übernehmen wir nach der Inbetriebnahme die gesamte Abrechnung.

Eigenverbrauch - die Grundidee

Die dezentrale Stromerzeugung und die direkte Nutzung vor Ort sind zentrale Elemente der Energiewende. Beim Eigenverbrauch wird Strom aus einer Photovoltaikanlage direkt genutzt oder zwischen Produzenten und Verbrauchern geteilt – ohne das öffentliche Stromnetz zu nutzen. Mehrere Produzenten und Verbraucher können sich zu Eigenverbrauchsgemeinschaften zusammenschliessen.

Die IBI bietet mehrere Lösungen zur Optimierung des Eigenverbrauches an. Von Dachstrom über ZEV bis hin zu virtuellen ZEV. Informieren Sie sich und lassen Sie sich von uns beraten, damit Sie das für Sie passende Produkt finden.

Dachstrom – der Unkomplizierte  (VNB Praxismodell)


Funktion

Die IBI liest die Zähler aus und registriert die Verbräuche. Der Stromverbrauch der teilnehmenden Stromkunden wird in Eigenstrom und Netzbezug unterteilt. Daraus ergeben sich die Verbrauchsprotokolle pro Zähler für den ab der PV-Anlage wie auch aus dem Netz bezogenen Strom. Die Teilnehmer erhalten den Sonnenstrom, welcher direkt ab der PV-Anlage verbraucht wird, zu günstigeren Konditionen. Der Preis für diese Energie liegt immer 5 % unter dem Strompreis, den die IBI für den Netzbezug verrechnet. Für die Rechnungsstellung und das Inkasso verrechnet die IBI dem Produzenten eine monatliche Gebühr pro Teilnehmer. Der Anteil des bezogenen Sonnenstroms wird dem Produzenten innerhalb von 40 Tagen weitergereicht.

Vorteile

  • Dachstrom erfordert keine aufwendige Gründung einer rechtlichen Gemeinschaft (Zusammenschluss zum Eigenverbrauch ZEV)

  • Die Teilnehmenden bleiben Kunden der IBI und somit in der Grundversorgung

  • Die Teilnahme am Eigenverbrauch ist freiwillig und kann jederzeit gekündigt werden

  • Nebst der Messung der individuellen Energiebezüge übernimmt die IBI die Rechnungsstellung und das Inkasso bei den Teilnehmenden.


Voraussetzung zur Bildung von Dachstrom

  • Die Liegenschaften sind auf einer Spannungsebene unter 1 kV angeschlossen.

  • Die Produktionsleistung der PV-Anlage muss mindestens 10 % der Anschlussleistung aller Teilnehmenden Parteien betragen.

  • Alle Teilnehmenden müssen die Zustimmung mit ihrer Unterschrift bestätigen.

20250215_schema_dachstrom.jpg

Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (ZEV)

Ein Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (ZEV) ermöglicht die gemeinschaftliche Nutzung von selbst produziertem Strom, vor allem aus Photovoltaikanlagen. Dabei kann ein Produzent den lokal produzierten Solarstrom direkt an die Bewohnerinnen und Bewohner seines Mehrparteienobjekts verkaufen. Ein Verkauf an benachbarte Gebäude ist über Privatleitungen ebenfalls möglich.


Kunden*innen - Verbraucher*innen und Produzenten*innen - schliessen sich vertraglich zusammen und treten gegenüber der IBI als ein gemeinsamer Kunde auf. Der ZEV-Verantwortliche ist in der Regel der Eigentümer des Mehrfamilienhauses oder die Liegenschaftsverwaltung. Der erzeugte Strom kann durch den Zusammenschluss lokal effizient genutzt werden, ohne dass das öffentliche Verteilnetz beansprucht wird. Die Abrechnung erfolgt innerhalb des Zusammenschlusses. 
 

Die Teilnehmenden am ZEV oder virtuellen ZEV verlassen die Grundversorgung und sind somit nicht mehr Stromkunden der IBI. Die ZEV Vertretung ist für die Organisation, Verwaltung und Abrechnung des ZEV verantwortlich.


ZEV Privat – der Klassiker mit privaten Zählern

Funktion
Der ZEV mit Privatzählern wird seit einigen Jahren genutzt. In diesem Fall wird der gesamte Zusammenschluss als Netz- und Stromkunde der IBI geführt, nicht die einzelnen Teilnehmer. Dabei misst die ZEV-Vertretung den internen Strombezug und verrechnet diesen verbrauchsgerecht inklusive Verwaltungskosten an die ZEV-Teilnehmenden. Die IBI-Hauptmessung erfasst, wie viel Energie aus dem IBI-Netz in den ZEV fliesst und wie viel zurückgespeist wird. Der ZEV ist über eine Anschlussleitung mit dem IBI-Stromnetz verbunden. Wenn mehrere Gebäude Teil des ZEV sind, wird der Strom zwischen ihnen über eine private Leitung verteilt.

Vorteile

  • Produzenten*innen können ihren Strom direkt an die Mitglieder verkaufen, ohne dass zusätzliche Netznutzungsgebühren für den Stromtransport anfallen.

  • Steigende Rentabilität und schnellere Amortisationszeit der PV-Anlage

  • Attraktivitätssteigerung der Liegenschaft für Stockwerkeigentümer, bestehende und potenzielle Mieter*innen

  • Günstigere Strompreise als beim Energieversorgungsunternehmen


Voraussetzung zur Bildung eines ZEV sowie deren Pflichten

  • Die Liegenschaften sind auf einer Spannungsebene unter 1 kV angeschlossen.

  • Die Produktionsleistung der PV-Anlage muss mindestens 10 % der Anschlussleistung aller Teilnehmenden Parteien betragen.

  • Der ZEV verfügt über einen Anschlusspunkt zur IBI.

  • Der ZEV verfügt über private Messungen und ist nur über den Hauptzähler (Smart Meter) ans Netz der IBI verbunden.

  • Alle Teilnehmenden müssen die Zustimmung mit ihrer Unterschrift bestätigen.

  • ZEV ist ein vertraglicher Zusammenschluss unter Verbraucher*innen und Produzenten*innen. Sie treten gegenüber IBI als ein gemeinsamer Kunde auf. Einziger Ansprechpartner gegenüber IBI ist die ZEV-Vertretung. Die interne Abrechnung ist Sache des ZEV.

  • Der ZEV legt den Strompreis für den Eigenverbrauch fest.

  • Der Eigentümer/Betreiber der Solaranlage bzw. der bevollmächtigte Vertreter meldet der IBI mindestens drei Monate im Voraus die Gründung des ZEV schriftlich mit dem Antragsformular. Nachträgliche Änderungen des ZEV sind ebenfalls innerhalb einer Frist von drei Monaten zu melden.

20250215_schema_zev.jpg

ZEV Komfort – das Sorglospaket mit IBI-Zählern

Funktion
Beim Produkt ZEV Komfort müssen Sie keine eigene Messinfrastruktur aufbauen. Die IBI vermietet Ihnen geeichte Zähler, liest diese aus und registriert die Verbräuche im Energieerfassungssystem. Daraus ergeben sich die Verbrauchsprotokolle pro Zähler für den ab der PV-Anlage wie auch aus dem Netz bezogenen Strom. Die ZEV-Vertretung bestimmt den Tarif für den innerhalb des ZEV verbrauchten Solarstrom. Nebst der Messung der individuellen Energiebezüge übernimmt IBI auch die Rechnungsstellung und das Inkasso bei den ZEV-Teilnehmenden. Das Geld wird innerhalb von 40 Tagen der ZEV-Vertretung gutgeschrieben.
 

Selbstverständlich funktioniert das Komfortmodell auch bei virtuellen ZEV’s.

Vorteile

  • Günstigere Strompreise für die ZEV-Teilnehmenden

  • Keine eigene Messinfrastruktur nötig

  • Betrieb der Messinfrastruktur (Wartung, Eichung, Ersatz, usw.) ist Sache der IBI.

  • Der aus dem Netz bezogene Strom wird wie gewohnt zum Normal- und Spartarif abgerechnet.

  • Die ZEV-Vertretung hat keinen Aufwand für die Verrechnung und das Inkasso.

  • Einhaltung aller rechtlichen Vorgaben

  • Steigende Rentabilität und schnellere Amortisationszeit der PV-Anlage

  • Attraktivitätssteigerung der Liegenschaft für Eigentümer, bestehende und potenzielle Mieter*innen


Voraussetzung zur Bildung eines ZEV sowie deren Pflichten

  • Die Liegenschaften sind auf einer Spannungsebene unter 1kV angeschlossen.

  • Die Produktionsleistung der PV-Anlage muss mindestens 10% der Anschlussleistung aller Teilnehmenden Parteien betragen.

  • Der ZEV verfügt über einen Anschlusspunkt zur IBI.

  • Der ZEV verfügt über private Messungen und ist nur mit dem Hauptzähler (Smart Meter) ans Netz der IBI verbunden.

  • Alle Teilnehmenden müssen die Zustimmung mit ihrer Unterschrift bestätigen.

  • ZEV ist ein vertraglicher Zusammenschluss unter Verbraucher*innen und Produzenten*innen. Sie treten gegenüber IBI als ein gemeinsamer Kunde auf. Einziger Ansprechpartner gegenüber IBI ist die ZEV-Vertretung. Die interne Abrechnung ist Sache des ZEV.

  • Der ZEV legt den Strompreis für den Eigenverbrauch fest

  • Der Eigentümer/Betreiber der Solaranlage bzw. der bevollmächtigte Vertreter meldet der IBI mindestens drei Monate im Voraus die Gründung des ZEV schriftlich mit dem Antragsformular. Nachträgliche Änderungen des ZEV sind ebenfalls innerhalb einer Frist von drei Monaten zu melden.

20250215_schema_zev_komfort.jpg

ZEV mit virtuellem Messpunkt – der Newcomer

Funktion
Ein virtueller ZEV (vZEV) erweitert den Eigenverbrauch über ein einzelnes Mehrparteienobjekts hinaus. Auch weitere Solarstromproduzent*innen und Verbraucher*innen im näheren Umkreis können sich zu einem «virtuellen» Zusammenschluss verbinden, um gemeinsam produzierte Energie zu teilen und zu nutzen.
 

In einem vZEV werden alle Stromverbrauchsstellen mit intelligenten Stromzählern (Smart Meter) der IBI ausgestattet. Diese erfassen den Verbrauch und senden die Daten an einen zentralen virtuellen Messpunkt. Der Strombezug aus dem IBI-Netz und die Einspeisung werden rechnerisch ermittelt. Alle 15 Minuten wird berechnet, wie viel Strom aus den eigenen Anlagen stammt, wie viel aus dem IBI-Netz bezogen oder Strom zurückgespeist wird. Die IBI stellt diese Messdaten der vZEV-Verwaltung zur Abrechnung der Strom- und Verwaltungskosten zur Verfügung.

Vorteile

  • Produzenten*innen können ihren Strom direkt an die Mitglieder verkaufen, ohne dass zusätzliche Netznutzungsgebühren für den Stromtransport anfallen.

  • Steigende Rentabilität und schnellere Amortisationszeit der PV-Anlage

  • Attraktivitätssteigerung der Liegenschaft für Stockwerkeigentümer, bestehende und potenzielle Mieter*innen

  • Günstigere Strompreise als beim Energieversorgungsunternehmen
     

Voraussetzung zur Bildung eines ZEV sowie deren Pflichten

  • Die Liegenschaften sind auf einer Spannungsebene unter 1kV angeschlossen.

  • Die Teilnehmenden Parteien müssen am gleichen Netzanschlusspunkt angeschlossen sein. Dies ist in der Regel eine Verteilkabine oder Muffe.

  • Der vZEV kann über einen oder mehrere Anschlusspunkte zur IBI verfügen.

  • Die Produktionsleistung der PV-Anlage muss mindestens 10% der Anschlussleistung aller Teilnehmenden Parteien betragen.

  • Alle Teilnehmenden müssen die Zustimmung mit ihrer Unterschrift bestätigen.

  • ZEV ist ein vertraglicher Zusammenschluss unter Verbraucher*innen und Produzenten*innen. Sie treten gegenüber IBI als ein gemeinsamer Kunde auf. Einziger Ansprechpartner gegenüber IBI ist die ZEV-Vertretung. Die interne Abrechnung ist Sache des ZEV.

  • Der ZEV legt den Strompreis für den Eigenverbrauch fest (Anwendung der 80% Regel empfohlen).

  • Der Eigentümer/Betreiber der Solaranlage bzw. der bevollmächtigte Vertreter meldet der IBI mindestens drei Monate im Voraus die Gründung des ZEV schriftlich mit dem Antragsformular. Nachträgliche Änderungen des ZEV sind ebenfalls innerhalb einer Frist von drei Monaten zu melden.

     

20250215_schema_zevvzev.jpg

Lokale Elektrizitätsgemeinschaft (LEG) - Zukunftsmusik

Im Rahmen des neuen Schweizer Energie- und Stromgesetzes ist ab 2026 ein weiteres Konstrukt, die lokale Elektrizitätsgemeinschaft (LEG), geplant.   
 

Innerhalb lokaler Elektrizitätsgemeinschaften wird ab 2026 der Austausch von lokal produziertem Strom über das Stromnetz der Verteilnetzbetreiberin möglich sein. Hier bleiben die einzelnen LEG-Teilnehmenden Kunden der IBI und erhalten einen Rabatt auf den Netznutzungstarif für die Energiemengen, die sie innerhalb der Gemeinschaft bezogen haben. Die Abrechnung der innerhalb der Gemeinschaft produzierten und verbrauchten Energie erfolgt durch die LEG. Weitere Information zur LEG folgen. 
 


Technische Machbarkeitsabklärung

Bitte füllen Sie das Kontaktformular aus, damit wir Ihre spezifische Frage zur Machbarkeit eines Zusammenschlusses zum Eigenverbrauch (Dachstrom, ZEV oder vZEV) beantworten können.

Kontaktdaten

* Bitte alle erforderlichen Felder ausfüllen.

PV-Anlagenstandort

Funktion

* Ich bin...

Hier können Sie uns Ihre Absichten oder weitere Informationen mitteilen

Die Bearbeitung von Personendaten erfolgt in Übereinstimmung mit der IBI-Datenschutzerklärung.

geschützt durch reCAPTCHA

Häufig gestellte Fragen zum Eigenverbrauch

An wen richtet sich das Produkt?

Die rechtlichen Grundlagen sind hier geregelt:

  • Abschnitt 2, Artikel 14- 18 Energieverordnung (EnV)

  • Artikel 16-17 Energiegesetz (EnG)


Weitere Informationen und Details zur praktischen Umsetzung von ZEV und virtuellen ZEV finden Sie hier:

  • Leitfaden Eigenverbrauch, EnergieSchweiz, Bundesamt für Energie BFE

  • Handbuch Eigenverbrauchsregelung (HER), Verband Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen VSE

Eigenverbrauchslösungen ermöglichen es, den erzeugten Sonnenstrom direkt am Ort der Produktion zeitgleich zu verbrauchen, statt ihn ins Netz einzuspeisen. Wird mehr Strom erzeugt als verbraucht, kann der überschüssige Strom ins Netz eingespeist oder gespeichert und später am Produktionsort verwendet werden. Je nach Eigenverbrauchsmodell kann der Strom im eigenen Haus, Mehrfamilienhaus oder in benachbarten Liegenschaften geteilt werden.

Während klassische ZEVs auf physisch verbundenen Gebäuden oder Grundstücken basieren, ermöglichen vZEVs unter gewissen Voraussetzungen die virtuelle Verbindung mehrerer Verbraucher Produzenten und Gebäude.

  • Der Verbrauch und die Produktionsanlage sind hinter demselben Netzanschlusspunkt angeschlossen.

  • Die Produktionsleistung beträgt im Verhältnis zur Anschlussleistung am (Haus-) Anschlusspunkt des ZEV mindestens 10 %.

  • Private Leitungen eines ZEV können über eine Strasse, ein Eisenbahntrassee oder ein Fliessgewässer führen, sofern die jeweiligen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer zustimmen.

  • Die verbrauchsabhängige Verrechnung der von der IBI und allfälligen Energielieferantinnen oder Energielieferanten in Rechnung gestellten Leistungen (wie Netznutzung oder Strom) regeln die Grundeigentümer*innen unter sich. Für die Umsetzung kann der ZEV eine Dienstleisterin oder einen Dienstleister beiziehen.                                 

  • Die Grundeigentümer*innen bevollmächtigen eine Ansprechpartnerin oder einen Ansprechpartner, welche/r den Zusammenschluss gegenüber der IBI während des gesamten ZEV-Verhältnisses verbindlich vertritt.

  • Berechtigt zur Bildung eines Zusammenschlusses zum Eigenverbrauch (ZEV) sind alle (Grund-) Eigentümer*innen, welche den Strom direkt am Ort der Produktion verbrauchen.

  • Die Grundeigentümer*innen können den Eigenverbrauch auch für ihre Mieter*innen am Ort der Produktion vorsehen.

  • Unter gesetzlich definierten Voraussetzungen können auch Verbraucher*innen auf anliegenden Grundstücken Teil des ZEV sein.

Die Bildung eines ZEV soll bei der IBI mindestens drei Monate im Voraus beantragt werden.

Die Gründung eines ZEV/vZEV muss der IBI drei Monate im Voraus auf Quartalsbeginn gemeldet werden. Die IBI beantwortet Abklärungen/Prüfungen zur technischen Machbarkeit innerhalb von 15 Arbeitstagen.

Werden die regulatorischen Voraussetzungen nicht erfüllt, kann die IBI die Gründung eines ZEV/vZEV ablehnen. Dazu zählen:

  • Die Produktionsleistung beträgt weniger als 10 % der Anschlussleistung des ZEV/vZEV.

  • Die interessierten Parteien sind nicht am gleichen Netzanschlusspunkt angeschlossen.


Im IBI-Netz sind sowohl sogenannte «Muffennetze» (nachfolgendes Bild links) als auch Netze mit Verteilkabinen (nachfolgendes Bild rechts) vorhanden.

  • In Muffennetzen können vZEV nur bei Anschlussobjekten gebildet werden, die an der gleichen Muffe angeschlossen sind (s. nachfolgendes Bild links).

  • In Netzen mit Verteilkabinen können vZEV in der Regel bei Anschlussobjekten gebildet werden, die an der gleichen Verteilkabine angeschlossen sind (nachfolgendes Bild rechts).

bild_website_faq.jpg

Verrechnung pauschal nach 80%-Regel

Für die extern bezogene Elektrizität sind die Kosten verbrauchsabhängig anzulasten. Dazu gehören, einschliesslich aller Abgaben, die Kosten der Energie, der Netznutzung und der Messung am Messpunkt des Zusammenschlusses.

Für die intern produzierte Elektrizität und die Kosten der internen Messung, der Datenbereitstellung, der Verwaltung und der Abrechnung des Zusammenschlusses (interne Kosten) darf pauschal maximal 80 % des Betrags in Rechnung gestellt werden, der im Falle einer Nichtteilnahme am Zusammenschluss beim Bezug des externen Standardstromprodukts für die entsprechende Strommenge zu entrichten wäre.


Verrechnung effektiv angefallener Kosten

Für die internen Kosten kann die Grundeigentümer*in anstelle der Pauschale auch die Kosten in Rechnung stellen, die effektiv angefallen sind, abzüglich der Erlöse aus der eingespeisten Elektrizität. In diesem Fall darf die Grundeigentümer*in maximal den Betrag in Rechnung stellen, der für die entsprechende Strommenge beim Bezug des externen Standardstromprodukts zu entrichten wäre. Sind die internen Kosten tiefer als die Kosten dieses externen Standardstromprodukts, so darf zusätzlich zu den internen Kosten höchstens die Hälfte der erzielten Einsparung in Rechnung gestellt werden.

Quelle: Art. 16 der Energieverordnung (EnV) vom 1. November 2017

 

Dieses Formular hilft Ihnen bei der Berechnung der Tarifkosten für den selbst produzierten Strom innerhalb eines ZEV:

Siehe FAQ  «Wie bestimme ich den Strompreis für die ZEV-Teilnehmenden?»

  • Mieter*innen können ihre Teilnahme am Zusammenschluss zum Eigenverbrauch nur dann beenden, wenn sie nach Art. 17 Abs. 3 EnG Anspruch auf Netzzugang für sich geltend machen, oder wenn der Eigentümer/der Betreiber der Solaranlage die angemessene Versorgung mit Elektrizität nicht gewährleisten kann oder wenn der Eigentümer/Betreiber der Solaranlage die Vorgaben von Art. 16 Abs. 1–3 EnV nicht einhält.

  • Der Eigentümer/Betreiber der Solaranlage teilen der IBI den Austritt eines Mieters unverzüglich mit.

  • Bei Auflösung des ZEV muss der Eigentümer/Betreiber der Solaranlage dies drei Monate im Voraus der IBI melden. Bedingt die Auflösung des ZEV eine Anpassung der Messinfrastruktur und/oder der Installationen, muss er über einen Elektroinstallateur zusätzlich eine Installationsanzeige für den entsprechenden Stromanschluss melden.

Ja, für die Einbindung einer bestehenden Solaranlage an einen vZEV braucht es in der Regel nur eine überschaubare Anpassung der elektrischen Hausinstallation. Das Vorhandensein der geforderten Messinfrastruktur sowie deren korrekte Anordnung sind Grundlagen für die Umsetzung.

Nein, der vZEV nutzt das bestehende Stromnetz. Zusätzliche Leitungen oder bauliche Massnahmen sind nicht notwendig. Neben der Nutzung der Zählerinfrastruktur kann ein vZEV neu auch die Anschlussleitung und die Sammelschienen in Kabelverteilkabinen sowie Trafostationen nutzen, um Strom auszutauschen.

Der Preis für den Strom aus der Solaranlage wird vom Eigentümer/Betreiber der Solaranlage festgelegt. Die internen Stromkosten dürfen allerdings nicht höher sein als das externe Stromprodukt (Gesamtkosten bestehend aus Energie, Netzkosten und Abgaben bezogen auf Rp./kWh) (EnG, Art. 17 – 18).

Falls der Sonnenstrom vom Dach nicht ausreicht, liefert Ihnen die IBI den Strom aus dem herkömmlichen Stromnetz. Die Endverbraucher/Mieter der Liegenschaft werden damit rund um die Uhr mit Strom versorgt.

Nein, die Endverbraucher/Mieter der Liegenschaft können selbst entscheiden, ob sie einem ZEV beitreten. Wir empfehlen den Beitritt zum ZEV, da die Endverbraucher/Mieter damit Sonnenstrom von ihrem Dach beziehen können. Dieser Direktstrom ist nicht nur grün, sondern zumeist auch preisgünstiger als Strom, der über das öffentliche Netz geliefert wird. Je mehr Parteien sich dem ZEV anschliessen, desto höher ist der Eigenverbrauchsanteil. Dies wirkt sich positiv auf die Wirtschaftlichkeit der Solaranlage aus.